Mitgliederversammlung

27.10.2023 um 20:00 Uhr in der Bärenhütte / Wilhelmshöhe

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich stattzufinden.
Sie wird mit einer Frist von einem Monat durch Presseveröffentlichung im „Süderländer Volksfreund“ oder durch Rundschreiben einberufen und wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet. Der 1. Geschäftsführer ist für das Protokoll und für die Beurkundung der gefassten Beschlüsse verantwortlich.

(2) Für die ordentliche Mitgliederversammlung wird folgende Tagesordnung festgeschrieben:

  • 1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
  • 2. Bekanntgabe des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung durch den 1. Geschäftsführer
  • 3. Jahresbericht durch den 1. Vorsitzenden
  • 4. Kassenbericht durch den 1. Kassierer
  • 5. Bericht der Kassenprüfer
  • 6. Entlastung des Kassierers und des Vorstands
  • 7. Wahlen gemäß §§ 7, 8, 9 der Satzung, Wahl der Kassenprüfer
  • 8. Ehrungen
  • 9. Verschiedenes

Die Tagesordnung kann nach Punkt 8. um weitere Punkte erweitert werden.
Der Punkt Verschiedenes verschiebt sich in diesem Fall entsprechend nach hinten.
Die Tagesordnung wird erweitert, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung wird zu Beginn der Versammlung bekanntgemacht.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Ermessen des
Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens 20 % aller Mitglieder
mit einer Ladungsfrist von einem Monat anzuberaumen.

(4) Unabhängig von der Anzahl der zu den Mitgliederversammlungen

erschienenen Mitgliedern ist die Versammlung beschlussfähig, wenn die
Einberufung fristgemäß erfolgte.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für
ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet – vorbehaltlich der §§ 13, 14 der Satzung –
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder verbindlich.

(6) Über die Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem 1.
Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.